Rathaus

Wohnungsgeberbestätigung ab 01.11.2015

Informationen zum neuen Bundesmeldegesetz (BMG)
 

Neuregelung zum 1. November 2015

Das neue Bundesmeldegesetz (BMG) vereinheitlicht erstmals das Melderecht in Deutschland. Mit dieser Neuregelung wird das Ziel verfolgt, die Daten der Bürgerinnen und Bürger noch besser zu schützen, Verwaltungsabläufe zu vereinfachen und Kosten zu senken.
 

Bisher war das Meldewesen in Grundzügen im Melderechtsrahmengesetz (MRRG) verankert und die einzelnen Bundesländer hatten eigene landesrechtliche Bestimmungen, um diese Vorgaben umzusetzen. Dies gehört künftig der Vergangenheit an, ist aber auch aus unserer Sicht seit Jahren mehr als überfällig.
 

Mit dem Bundesmeldegesetz werden IT-Standards vereinheitlicht, die Verwaltung von rund 5.200 Melderegistern vereinfacht und vor allem wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Bürger gestärkt. So sind z.B. Auskünfte zu Werbezwecken oder womöglich sogar zum Adresshandel nur noch dann möglich, wenn der Betroffene hier ausdrücklich seine Zustimmung erteilt hat. Diese Regelung wurde seitens der Stadt Marktredwitz auch in der Vergangenheit schon so in der Praxis angewendet, denn wir sehen uns keinesfalls als „Handlanger" der Werbung oder des Datenhandels. Die jetzige klare gesetzliche Regelung bietet dem Bürger und den Meldebehörden deutliche Rechtssicherheit.
 

Wichtig ist für Mieter und Vermieter zu wissen: Die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers wird wieder eingeführt. Künftig muss bei der Wohnsitzanmeldung in der Meldebehörde eine vom Wohnungsgeber bzw. Wohnungseigentümer ausgestellte Bescheinigung vorgelegt werden, mit der der Einzug in die anzumeldende Wohnung bestätigt wird. Es obliegt also nicht nur dem Mieter, sondern auch dem Vermieter, an der Meldepflicht mitzuwirken, was letztlich auch in deren Eigeninteresse liegen sollte. Grund für die Wiedereinführung der Mitwirkungspflicht ist nämlich in erster Linie die Verhinderung von Scheinanmeldungen.
 

Die Stadt Marktredwitz wird demnächst eine ausführlichere Informationsseite zum Meldegesetz auf ihrer Internetseite veröffentlichen. Geprüft wird auch die Einstellung eines entsprechenden Vordrucks hinsichtlich der Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers, um das Verfahren zu erleichtern. Mit den Wohnungsbaugesellschaften werden ohnehin besondere Absprachen getroffen, um den bürokratischen Aufwand so gering wie möglich zu halten.
 

Bei etwaigen Detailfragen stehen die Mitarbeiter des Einwohneramtes selbstverständlich gerne persönlich oder telefonisch zur Verfügung.

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