Ehe- und Kindschaftsrecht

Seit 1998 gilt in Deutschland ein Ehe- und Kindschaftsrecht mit einer Reihe von fundamentalen Neuerungen und Änderungen gegenüber früheren Jahren. Über die Erfahrungen mit diesen Vorschriften sowie über die positiven und negativen Aspekte informiert Sie Standesamtsleiter Gerhard Mundel.

In erster Linie ist neu, dass der Aufgebotsaushang weggefallen und an Stelle der Aufgebotsniederschrift die Anmeldung zur Eheschließung getreten ist. Diese Anmeldung unterscheidet sich allerdings nur unwesentlich von der bisherigen Aufgebotsniederschrift. Durch den Wegfall des Aufgebotsaushanges hat sich der Zeitraum zwischen Anmeldung und Eheschließung verkürzt. Nicht mehr erforderlich sind Trauzeugen. Das Brautpaar kann sich aber auf Wunsch für einen oder zwei Trauzeugen entscheiden.

Wesentliche Änderungen gab es im Kindschaftsrecht. Seit 1998 wird nicht mehr zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern unterschieden. Damit ist auch die Legitimation durch spätere Eheschließung der Eltern entfallen. Die Rechtsposition der nicht verheirateten Eltern, vor allem des Vaters, wurde entscheidend gestärkt.

Die Standesämter und Jugendämter informieren die Eltern rechtzeitig über alle Möglichkeiten von Erklärungen und Festlegungen. Alle Informationen sollten bereits vor der Geburt eingeholt werden. Sind sich die nicht verheirateten Eltern darüber einig, so kann die Geburtsbeurkundung des Kindes bereits mit dem eingetragenen Vater erfolgen und das Kind könnte auch sofort den Namen des Vaters erhalten. Dies setzt allerdings eine wirksame Vaterschaftsanerkennung und zusätzlich auch eine Namenserteilung voraus. 

Vorteil dieser Regelung ist, dass künftig nicht mehr innerhalb von Wochen oder Monaten verschiedene Urkunden für ein Kind ausgestellt werden müssen, da früher die Geburtsbeurkundung, Vaterschaftsanerkennung und Namenserteilung zeitlich versetzt erfolgten. Jetzt ist dies alles sozusagen „in einem Aufwasch" möglich. Eindeutiger Nachteil dieser Möglichkeit ist aber das Fehlen einer Unterhaltsfestsetzung für das Kind, wenn die Vaterschaftsanerkennung beim Standesamt beurkundet wird. Auch wenn sich die Eltern einig sind, sollte die Mutter aus Eigeninteresse – und im Interesse des Kindes – nicht in jedem Fall auf eine Unterhaltsfestsetzung verzichten. Diese kann aber auch beim Jugendamt später nachgeholt werden.

Ebenso ist es möglich, dass beide (nicht miteinander verheiratete) Elternteile eine übereinstimmende Sorgeerklärung für die gemeinsame Sorge zu dem Kind abgeben. Dies stärkt – wie erwähnt – die Rechtsposition des nichtehelichen Vaters erheblich. Diese Sorgeerklärungen können nur beim Jugendamt abgegeben werden, das für den Wohnsitz der Eltern bzw. der Mutter zuständig ist. Zu bedenken ist auch hier, dass Sorgeerklärungen nicht ohne weiteres zurückgenommen oder widerrufen werden können. Hier bedarf es eines gerichtlichen Beschlusses unter Mitwirkung des Jugendamtes. Gleiches gilt für die Erteilung des Namens des Vaters. Der einmal erteilte Namen kann nicht so einfach widerrufen werden. Hier muss eine kostenpflichtige öffentlich-rechtliche Namensänderung für das Kind durchgeführt werden.

Es gilt also der einfache Satz für die Eltern: Gehen Sie mit dem Instrument der Sorgeerklärung oder der Namenserteilung sehr sorgsam um und wägen Sie Vor- und Nachteile für Sie oder das Kind sorgfältig ab! Umso wichtiger ist es, dass sich die Eltern rechtzeitig (am besten noch vor der Geburt des Kindes) beim Standesamt und/oder beim Jugendamt informieren. Alle diese Stellen sind gerne bereit, den Eltern beratend zur Seite zu stehen und verfügen über einen großen Erfahrungsschatz.

Zusätzlich sollten die nicht verheirateten Mütter auch ein weiteres Instrument beachten: die Beistandschaft des Jugendamtes. Aus der früheren Amts-Pflegschaft des Jugendamtes für ehemals nichteheliche Kinder, die Kraft Gesetzes für diesen Personenkreis eingeleitet wurde, ist mittlerweile die freiwillige Beistandschaft auf Antrag der Mutter getreten. Von dieser Möglichkeit sollte die Kindsmutter bei Bedarf durchaus gleich Gebrauch machen und nicht erst dann, wenn es Probleme (z.B. hinsichtlich der Unterhaltszahlungen) gibt. Der Gesetzgeber gibt den nicht miteinander verheirateten Eltern Möglichkeiten an die Hand, die diese individuell auf ihre persönlichen Wünsche und Planungen abstellen können!

Das Standesamt Marktredwitz ist Ihnen gerne behilflich!