Vollzug der Wassergesetze

Gesetzliche Grundlagen

  • Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in der Fassung vom 31.07.2009, BGBl. 2009 / S. 2585
  • Bayerisches Wassergesetz (BayWG) in der Fassung vom 25.02.2010, GVBl. 2010 / S. 66

 

  • Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der Stadt Marktredwitz - Entwässerungssatzung (EWS) vom 22.11.2016 in der vom 01.01.2017 an gültigen Fassung        Die Zuständigkeit für den Vollzug der Entwässerungssatzung liegt beim Kommunalunternehmen Marktredwitz (KUM). Das SG 600-605 wird diesbezüglich mit für das KUM tätig.

Zuständigkeit der Großen Kreisstadt

ist geregelt in der Verordnung über Aufgaben für Große Kreisstädte (GrKrV), zuletzt geändert am 11.01.2012, GVBl. 2012 / S. 20 und ist beschränkt auf die Aufgaben, die gem. § 1 Nr. 2 a) - c) von den Großen Kreisstädten im übertragenen Wirkungskreis zu erfüllen sind.:

  1. Aufgaben in Verfahren über eine Erlaubnis nach § 7 WHG i.V.m. Art. 16,17, und 17 a BayWG für das Einleiten von Abwasser aus Kleinkläranlagen mit einem Anfall häuslicher Abwässer bis zu 8 m³ je Tag und von Niederschlagswasser, soweit die Einleitung nicht nach § 7 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 4 des Abwasserabgabegesetzes abgabepflichtig ist, in Gewässer,
  2. nach §§ 19 g bis 19 l WHG, Art, 37 BayWG und den auf diese Vorschrift gestützten Rechtsverordnungen bei Heizölverbrauchertankanlagen,
  3. nach § 21 WHG und Art. 68 und69 BayWG in den Fällen der Buchstaben a) und b) - Überwachung und Gewässeraufsicht.