Überwachung der Heizölverbrauchertankanlagen

1. Gesetzliche Grundlage

  • §§ 62 ff. des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)
  • Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV, Vom 18.04.2017, GVBl. I S. 905) 

2. Zuständigkeit

Die Große Kreisstadt Marktredwitz ist gem. den o.a. Festlegungen in der GrKrV nur zuständig für Heizölverbrauchertankanlagen.

3. Anzeigepflichtige / prüfpflichtige Heizölverbrauchertankanlagen


a) anzeigepflichtige Heizölverbrauchertankanlagen
        

Anzeigepflichtig sind alle Heizölverbrauchertankanlagen, ausgenommen diejenigen oberirdischen Lagerbehälter für Heizöl außerhalb von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten bis zu einem Rauminhalt von 1000 l. 
Die Anzeige dient der Erstellung einer Anlagenkartei.
 

b) prüfpflichtige Heizölverbrauchertankanlagen sind:
  

  1. unterirdische Anlagen und Anlagenteile, unabhängig von der Gefährdungsstufe, d. h. auch die mit einem Rauminhalt von weniger als 1000 l,
  2. oberirdische Anlagen mit einem Rauminhalt ab 10.000 l, in Wasserschutzgebieten ab einem Rauminhalt von mehr als 1.000 l,
  3. Anlagen, für die eine Sachverständigenprüfung in einer erforderlichen Gestattung festgelegt ist. 

Die prüfpflichtigen Anlagen werden in eine Überwachungskartei aufgenommen, um die fristgerechte Einhaltung der Anlagenprüfungen durch Sachverständige verfolgen zu können.

 

Die Anlagen sind gem. § 47 AwSV durch staatlich anerkannte unabhängige Sachverständige - eine Liste über tätig werdende Sachverständige ist zu finden unter www.lfu.bayern.de/wasser/umgang_mit_wgs/vaws/doc/svo_bayern.pdf - zu überprüfen.

 

Die Überprüfung hat zu folgenden Anlässen zu erfolgen:

 

  1. vor Inbetriebnahme oder nach wesentlicher Änderung,
  2. wiederkehrend alle 5 Jahre, bei unterirdischer Lagerung in Wasserschutzgebieten alle 2,5 Jahre
  3. vor der Wiederinbetriebnahme einer länger als 1 Jahr stillgelegten Anlage,
  4. bei Stilllegung,
  5. nach Anordnung durch die Große Kreisstadt, wenn die Besorgnis einer Gewässerverunreinigung besteht.
  6. Nach erfolgter Prüfung sendet der Sachverständige eine Ausfertigung des Prüfberichts an die Große Kreisstadt.

Die Betreiber haben die bei Prüfungen festgestellten Mängel unverzüglich durch Fachbetriebe oder selbst, soweit sie die Anforderungen an Fachbetriebe erfüllen, beheben zu lassen oder zu beheben. Bei erheblichen Mängeln hat der Betreiber diese innerhalb der im Prüfbericht angegebenen Sanierungsfrist beheben zu lassen und eine dann erforderliche Nachprüfung durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen in Auftrag zu geben. Bei gefährlichen Mängeln ist die Anlage von den Betreibern unverzüglich außer Betrieb zu nehmen und evtl. zu entleeren.