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Sicherung des Verkehrs während der Winterzeit auf Fußgängerwegen und Gehbahnen im Stadtgebiet Marktredwitz

Zur Sicherung des Verkehrs während der Winterzeit werden Haus- und Grundstücksbesitzer auf folgende Vorschriften der „Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und Sicherung der Gehbahnen im Winter" hingewiesen.

 

1. RÄUM- UND STREUPFLICHT

besteht innerhalb der geschlossenen Ortslage für Gehbahnen. Ist keine bauliche Abgrenzung vorhanden, so gilt die gleiche Verpflichtung für einen mindestens 1 m breiten Streifen der Straße, entlang der Grundstücksgrenze. Diese Verpflichtung gilt auch dann, wenn auf der gegenüberliegenden Straßenseite ein Gehsteig vorhanden ist. Die Sicherungsflächen sind bei Schnee und Glättebildung durch Räumen und Streuen auf eigene Kosten in einem sicheren Zustand zu halten.

 

2. RÄUM- UND STREUARBEITEN

Die Gehbahnen sind von den Räum- und Streupflichtigen gründlich von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit Splitt, Sand und soweit in Ausnahmefällen erforderlich auch mit Tausalz (jedoch nicht mit ätzenden Stoffen) zu bestreuen.

Bei der Beseitigung von Schnee und Eis dürfen ungeeignete, namentlich spitze Werkzeuge nicht verwendet werden. Für die Beschädigung des Gehwegbelages durch die Verwendung ungeeigneter Werkzeuge oder ungeeigneten Streumaterials haften die Verpflichteten nach Maßgabe des bürgerlichen Rechts.

Die unter Punkt 1 aufgeführten Sicherungsflächen sind an Werktagen von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr verkehrssicher zu halten, so dass diese ohne Gefahr benutzbar sind. Die Räum- und Streuarbeiten sind nötigenfalls mehrmals am Tage vorzunehmen.

 

3. RÄUM- UND STREUPFLICHTIGE

sind die Eigentümer von Grundstücken, die an öffentliche Straßen angrenzen (Vor-derlieger), oder über sie erschlossen werden (Hinterlieger). Ein Hinterliegergrundstück wird über eine öffentliche Straße erschlossen, wenn zu ihm eine Zufahrt oder Zugang über ein an die Straße grenzendes Grundstück besteht.

Grenzt ein Grundstück an mehrere öffentliche Straßen bzw. Gehwege oder wird es über sie erschlossen (Eckgrundstück), so besteht die Verpflichtung für jede dieser Straßen.

Eigentümer von Grundstücken, die nicht direkt an einen Gehsteig oder eine Straße angrenzen sind auch dann räum- und streupflichtig, wenn sie ihr Grundstück über einen Weg erreichen, der allen Anliegern gemeinsam gehört und dieser ein eigenes Grundstück bildet. Die gemeinsame Reinigungs- und Sicherungsfläche richtet sich nach der Straßenfrontlänge aller dazu gehörender Grundstücke.

Soweit Anlieger für denselben Abschnitt räum- und streupflichtig sind, sind sie der Stadt gegenüber für die Sicherung dieses Abschnitts gemeinsam verpflichtet. Es ist den Anliegern überlassen, die Verteilung der anfallenden Arbeiten untereinander durch Vereinbarungen zu regeln; die getroffenen Vereinbarungen können bei der Stadtverwaltung hinterlegt werden.

4. ABLAGERUNGEN VON SCHNEE UND EIS

haben so zu erfolgen, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr nicht behindert wird und Schneewasser ungehindert abfließen kann (Ablagerung am Rand der Geh- und Fahrbahn). Hydrantendeckel, Schieberklappen der Gas- und Wasseranschlüsse, Straßenrinnen und Wassereinläufe sind unbedingt von Schnee und Eis freizuhalten. Bei Tauwetter ist Schneematsch auf Gehwegen sofort zu entfernen.

Auf keinen Fall dürfen zusätzliche Schneemassen von Dächern, Höfen oder Vorgärten auf einer öffentlichen Straße oder am Fahrbahnrand abgelagert werden. Es ist Sache der Anlieger, für die Abfuhr der Schneemassen aus eigenen Grundstücken zu sorgen oder diese dort zu belassen.

5.  Es wird darauf hingewiesen, dass Streumaterial aus den Streukästen der Stadt nur in Notfällen entnommen werden darf.

6.  Verboten ist ferner das Rodeln und Schlittschuhlaufen auf öffentlichen Verkehrswegen oder Plätzen.

7.  ORDNUNGSWIDRIGKEITEN:

Gemäß Art. 66 Nr. 5 BayStrWG kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §§ 9 und 10 der „Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und Sicherung der Gehbahnen im Winter" die ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllt.

8. Der Vollzug der Gemeindeverordnung wird durch die Polizei und die Verantwortlichen des Winterdienstes der Stadt Marktredwitz überwacht.

Marktredwitz, 21.10.2019

Stadt Marktredwitz

gez. Weigel

Weigel

Oberbürgermeister

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