ist geregelt in der Verordnung über Aufgaben für Große Kreisstädte (GrKrV), zuletzt geändert am 14.12.1999, GVBl. S. 561/1999
und ist beschränkt auf die Aufgaben, die gem. § 1 Nr. 2 a) - c) von den Großen Kreisstädten im übertragenen Wirkungskreis zu erfüllen sind.:
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