Vollzug der Wassergesetze




1. Gesetzliche Grundlagen
  • Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
    in der Fassung vom 19.08.2002, BGBl. 2002/S. 3245 ff.
  • Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
    zuletzt geändert am 24.04.2001, GVBl. S. 140/2001

mit den jeweiligen Verordnungen
 
  • Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der Stadt Marktredwitz Entwässerungssatzung (EWS) vom 22. Juli 1993, zuletzt geändert am 23.10.1996
    Die Zuständigkeit für den Vollzug der Entwässerungssatzung liegt beim Kommunalunternehmen Abwasserbeseitigung Marktredwitz (KAM). Das SG 600-605 wird diesbezüglich mit für das KAM tätig.
 
2. Zuständigkeit der Großen Kreisstadt

ist geregelt in der Verordnung über Aufgaben für Große Kreisstädte (GrKrV), zuletzt geändert am 14.12.1999, GVBl. S. 561/1999
und ist beschränkt auf die Aufgaben, die gem. § 1 Nr. 2 a) - c) von den Großen Kreisstädten im übertragenen Wirkungskreis zu erfüllen sind.:

  • Aufgaben in Verfahren über eine Erlaubnis nach § 7 WHG i.V.m. Art. 16,17, und 17 a BayWG für das Einleiten von Abwasser aus Kleinkläranlagen mit einem Anfall häuslicher Abwässer bis zu 8 m³ je Tag und von Niederschlagswasser, soweit die Einleitung nicht nach § 7 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 4 des Abwasserabgabegesetzes abgabepflichtig ist, in Gewässer,
  • nach §§ 19 g bis 19 l WHG, Art, 37 BayWG und den auf diese Vorschrift gestützten Rechtsverordnungen bei Heizölverbrauchertankanlagen,
  • nach § 21 WHG und Art. 68 und69 BayWG in den Fällen der Buchstaben a) und b) - Überwachung und Gewässeraufsicht.
 
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