über die Ausstellung von Abgeschlossenheitsbescheinigungen nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 oder § 32 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) zur Begründung von Wohnungs- und / oder Teileigentum bzw. Dauerwohnrecht
Allgemeines:
Abgeschlossenheitsbescheinigungen für Wohnungseigentum (oder Teileigentum) nach § 7 Abs. 4 i.V. m § 3 Abs. 2 WEG werden pro Grundstück ausgestellt. Für alle Gebäude auf dem Grundstück sind die unter Antragsunterlagen näher beschriebenen Pläne abzugeben.
Bei Abgeschlossenheitsbescheinigungen für ein Dauerwohnrecht nach § 32 WEG wird nur die betreffende Wohnung dargestellt. Dafür wird im Grundbuch kein eigenes Blatt angelegt, sondern nur eine Belastung eingetragen.
Antragsunterlagen:
Bezeichnen Sie bitte genau die Einheiten, die als abgeschlossen bescheinigt werden sollen.
Antragsberechtigt sind:
a) die Eigentümerinnen und Eigentümer, einzeln oder gemeinsam,
b) die Erbbauberechtigten, einzeln oder gemeinsam,
c) jeder, der ein rechtliches Intresse an der Bescheinigung darlegen kann,
d) die Personen, die eine Einverständniserklärung einer der unter Nrn. a) bis c)
genannten Antragsberechtigten vorlegen.
Der
Antrag auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung ist bei der Stadt Marktredwitz erhältlich. Der Antrag und die Aufteilungspläne sind zu unterschreiben.
Folgende Pläne sind in mindestens dreifacher Ausfertigung erforderlich:
a) Lageplan Maßstab 1:1000,
b) Aufteilungspläne Maßstab 1:100,
dazu gehören:
alle Grundrisse des Gebäudes, auch die von nicht ausgebauten Dachräumen und Spitzböden,
die Ansichten und Schnittzeichnungen.
Je ein Plansatz verbleibt im Bauakt, einer ist für das Notariat bestimmt und der Dritte wird vom Notariat an das Grundbuchamt gegeben. Sollten Sie weitere Ausfertigung benötigen, z.B. für Sie selbst oder Dritte (z.B. Hausverwaltung), reichen Sie bitte entsprechend mehr Planausfertigungen ein. Bei bestehenden Gebäuden erklärt der Antragsteller durch seine Unterschrift, dass die vorgelegten Baupläne (Aufteilungspläne) mit dem tatsächlichen Baubestand übereinstimmen. Bitte geben Sie auch das Baujahr des Gebäudes an.
Beschaffenheit der Aufteilungspläne:
Die Aufteilungspläne müssen alle Teile des Gebäudes darstellen und neben den Grundrissen auch die Schnitte und Ansichten enthalten. Aus den Plänen muss ersichtlich sein, wie Gemeinschafts- und Sondereigentum zueinander liegen und voneinander abgegrenzt sind. Die Nutzung der einzelnen Räume ist im Grundrissplan anzugeben.
Die Aufteilungspläne müssen mit den genehmigten Bauplänen übereinstimmen, daher kann bei Neubauten die Abgeschlossenheitsbescheinigung erst nach Erteilung der Baugenehmigung erteilt werden.
Stellen Sie jede Wohneinheit einzeln dar, indem Sie die jeweiligen Wohnräume und Balkone im Grundrissplan mit arabischen Ziffern in einem Kreis nummerieren.
Eine farbige Kennzeichnung ist wünschenswert. Räume ohne Kreis und Ziffer sind Gemeinschaftseigentum. Treppenhaus und Heizungsraum müssen immer im Gemeinschaftseigentum verbleiben.
Baulich nicht abgeschlossene Bereiche wie Gartenanteile, erdgeschossige Terrassen und offene Stellplätze können kein Sondereigentum bilden. Zu einer Wohnung gehörende abgeschlossene Keller- oder Speicherräume erhalten die gleiche Ziffer wie die Wohnung selbst.
Die Abgeschlossenheit von Sondereigentum liegt nur vor, wenn es "abgeschlossen und verschließbar" ist. Bei Keller- und Speicherabteilen tragen Sie bitte die Art des Abschlusses in die Pläne ein, z.B. "abschließbare Lattenverschläge".
Garagenstellplätze sind in sich abgeschlossen, wenn ihre Flächen durch dauerhafte Markierung ersichtlich sind. Als dauerhafte Markierungen kommen in Betracht:
a) Wände, fest verankerte Geländer, Begrenzungsschwellen aus Stein oder Metall,
b) in den Fußböden eingelassene Markierungssteine,
c) abriebfeste Komponentenklebestreifen,
d) Markierungsnägel (Abstand untereinander < 50 cm; aufgemalte Markierungen reichen als dauerhaft
nicht aus).
Hubplattformen (Doppel-, 4fach-Parker etc.) können jeweils nur eine Nummer erhalten, da nur die gesamte Mechanik als abgeschlossen bescheinigt werden kann.
Nicht eigentumsfähig sind markierte Stellplätze auf freier Grundstücksfläche.
Ergänzende Hinweise:
Innerhalb einer jeden Wohnung muss sich eine Küche oder eine Kochgelegenheit, ein eigenes WC sowie eine Wasserversorgung mit Ausguss befinden. Zusätzliche Räume können außerhalb der Wohnung liegen; sie müssen verschließbar sein. Gewerbeeinheiten müssen eigene WC`s zugeordnet sein; diese können im Gegensatz zum Wohnungseigentum auch außerhalb der Einheit liegen.
Abgeschlossene Wohnungen müssen baulich vollkommen von fremden Wohnungen und anderen Räumen durch feste Wände und Decken abgeschlossen sein.
Wohnungs- und Teileigentum müssen einen eigenen abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien oder von einem gemeinschaftlichen Treppenraum haben. Es darf keine direkte Verbindung zwischen den Eigentumseinheiten bestehen. Gemeinschaftseigentum muss für alle Eigentümer erreichbar sein.
Die Stadt Marktredwitz behält sich vor, die Übereinstimmung der Aufteilungspläne mit dem tatsächlichen Baubestand vor Ort zu überprüfen.
Die Unterlagen sind einzureichen im Stadtbauamt Marktredwitz, Sachgebiet Bauverwaltung, Erdgeschoss, Zi.-Nr. 6, Kraußoldstr. 18, 95615 Marktredwitz.
Bei Rückfragen stehen wir unter der Telefonnummer 09231 / 501 - 176 (Herr Meister, E-Mail:
bauverwaltung@marktredwitz.de) oder 09231 / 501 - 167 (Herr Sladek, E-Mail:
bauordnung@marktredwitz.de) gerne zur Verfügung.