Info-Blatt


über die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins für öffentlich geförderten Mietwohnraum oder für sonstigen staatl. geförderten Mietwohnraum

Für den Bezug einer mit öffentlichen/staatlichen Mitteln geförderten Wohnung benötigt man einen Wohnberechtigungsschein. Der Vermieter darf eine geförderte Wohnung einem Wohnungssuchenden nur zum Gebrauch überlassen, wenn dieser ihm vorher einen entsprechenden Wohnberechtigungsschein übergibt.

Die Erteilung des Wohnberechtigungsscheines ist abhängig von der Höhe des Einkommens und von der Anzahl der Familienangehörigen. Aus der nachfolgenden Tabelle können Sie die Einkommensgrenzen sowie die Ihnen zustehende Wohnungsgröße entnehmen:

Haushaltsmitglieder Wohnräume Einkommensgrenze
Alleinstehende höchstens 50 m² oder 2 Wohnräume 14.000,-- Euro
2 Personen höchstens 65 m² oder 3 Wohnräume 22.000,-- Euro
3 Personen höchstens 75 m² oder 3 Wohnräume 26.000,-- Euro
4 Personen höchstens 90 m² oder 4 Wohnräume 30.000,-- Euro
5 Personen höchstens 105 m² oder 5 Wohnräume 34.000,-- Euro

Haben Sie Kinder für die Sie Kindergeld erhalten, erhöht sich die Einkommensgrenze für jedes Kind um weitere 1.000,-- Euro.

Ausgegangen wird vom Jahreseinkommen der Haushaltsangehörigen einschl. des Antragstellers. Folgende Abzugs- und Freibeträge können abgesetzt werden:
  • Werbungskosten in der entstandenen Höhe oder mit den gesetzlich vorgegebenen Pauschbeträgen,
  • Pauschale Abzüge von jeweils 10 %, wenn Sie Steuern vom Einkommen, laufende Beiträge zu einer Krankenversicherung und Pflegeversicherung sowie laufende Beiträge zu einer Lebensversicherung oder einer Versicherung zur Altersversorgung (z. B. gesetzliche Rentenversicherung) zahlen,
  • Freibetrag von 4.000,-- Euro für jeden Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50,
  • Freibetrag bei Jungen Ehepaaren von 5.000,-- Euro (keiner der Ehegatten älter als 40 Jahre und nicht länger als 10 Jahre verheiratet),
  • Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen.

Der Wohnberechtigungsschein muss beim Stadtbauamt Marktredwitz, Kraußoldstraße 18, 95615 Marktredwitz, Erdgeschoss, Zimmer-Nr. 6, beantragt werden. Hierzu bedarf es eines Antrages. Der Wohnberechtigungsschein wird bei Vorliegen der Voraussetzungen (Einkommensgrenze, Wohnungsgröße) erteilt und nach Überweisung einer Gebühr zugesandt. Der Wohnberechtigungsschein ist ein Jahr gültig und ist vor Bezug der geförderten Wohnung dem Vermieter vorzulegen. Die Erteilung des Wohnberechtigungsscheins ist gebührenpflichtig und kostet 10,-- Euro, in Ausnahmefällen 30,-- Euro.

Bei Antragstellung sind neben dem Antrag die jeweiligen Einkommenserklärungen (Einkommenserklärung des Antragstellers/ Einkommenserklärung für weitere Haushaltsangehörige) vorzulegen. Bitte fügen Sie Ihrer Einkommenserklärung Einkommensnachweise über sämtliche Einkünfte und Einnahmen bei, die sie erzielen; ebenso Nachweise über evtl. vorliegende Schwerbehinderungen, über evtl. bestehende Schwangerschaften oder über evtl. bestehende Unterhaltsverpflichtungen. Bei jungen Ehepaaren ist eine Kopie der Heiratsurkunde vorzulegen. Nähere Ausführungen hierzu finden Sie in den Erläuterungen.

Grundsätzlich wird dem Jahreseinkommen das Einkommen zugrunde gelegt, das innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Monat der Antragstellung erzielt worden ist.  Hat sich in diesem Zeitraum das monatliche Einkommen auf Dauer geändert, ist das Zwölffache des geänderten monatlichen Einkommens zugrunde zu legen. Jahresbezogene Leistungen (z.B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld) werden dem Jahreseinkommen hinzugerechnet. Eine dauerhafte Änderung (Erhöhung oder Verminderung) des monatlichen Einkommens liegt nicht vor, wenn die Änderung vorübergehender Natur ist. Eine dauerhafte Änderung des monatlichen Einkommens liegt z. B. bei einer Gehaltserhöhung oder bei einem Rentenbezug infolge Erreichens der Altersgrenze vor.

Bei weiteren Fragen stehen wir unter Telefonnummer 09231/501-176 (Herr Meister, E-Mail: bauverwaltung@marktredwitz.de, Fax: 09231/501-184) gerne zur Verfügung.

Rechtsgrundlagen für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins:

  • Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen in Bayern (Bayerisches Wohnungsbindungsgesetz - BayWoBindG) vom 23. Juli 2007 (GVBl. S. 562), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2010 (Gesetzblatt für Bayern S. 136, 2330-3-I).
  • Gesetz über die Wohnraumförderung in Bayern (Bayerisches Wohnungsraumförderungsgesetz - BayWoFG) vom 10. April 2007 (GVBl. S. 260), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2010 (Gesetzblatt für Bayern S. 136, 2330-2-I).
  • Verordnung zur Durchführung des Wohnraumförderungs- und Wohnungsbindungsrechts (DVWoR) vom 08. Mai 2007 (GVBl. S. 326), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. November 2008 (GVBl. S. 899).
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