Feldgeschworenenwesen

1. Geschichtliche Entwicklung

Damit der unveränderte Bestand von Grundstücken gesichert ist, müssen die Grundstücksgrenzen kenntlich gemacht sein. Dieses Kenntlichmachen durch Grenzzeichen bezeichnet man als "Abmarkung".
Die Abmarkung geschieht sowohl im Interesse der beteiligten Grundeigentümer als auch im öffentlichen Interesse. Die Grenzzeichen geben dem Eigentümer, aber auch dem Nutzungsberechtigten, bei z. B. baulichen Maßnahmen, Anpflanzungen oder Feldbestellungsarbeiten an, wie weit sich seine Rechte an Grund und Boden in der Örtlichkeit erstrecken.

In Bayern war es seit jeher üblich, die Abmarkung und damit die Sicherung der Grundstücksgrenzen besonders hierfür gewählten alteingesessenen Gemeindebürgern anzuvertrauen. Diese Bürger leisteten einen Eid auf die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Amtspflichten und führten daher den Namen "Feldgeschworene".
Die Bestellung erfolgte und erfolgt auf Lebenszeit und diese Bürger genossen durch ihr Amt damals hohes Ansehen. Dazu trug auch das "Siebenergeheimnis" bei, jene geheimen, von den Feldgeschworenen immer nur mündlich den Nachfolgern überlieferten Zeichen, an denen der Eingeweihte erkennen kann, ob ein Grenzstein von einem Unbefugten ausgegraben und an anderer Stelle gesetzt wurde.

Das erste bayerische Landesgesetz, das ausdrücklich von Feldgeschworenen handelte, stammt aus dem Jahr 1868.

Das Ehrenamt des Feldgeschworenen gehört seit 2016 zum immateriellen UNESCO-Kulturerbe.

2. Gesetzliche Grundlagen

  • Gesetz über die Abmarkung der Grundstücke - Abmarkungsgesetz (AbmG)
  • vom 06.08.1981 (GVBl. S. 318), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.07.2015 (GVBl. 2015 / S. 243)
  • Vollzug des Abmarkungsgesetzes durch die Feldgeschworenen (Feldgeschworenenbekanntmachung - FBek)) vom 12.10.1981 (MABl. S.619) geändert am 26.03.1982 (MABl. S. 275)

3. Bestellung der Feldgeschworenen

1. Wahl

Der Feldgeschworene erlangt sein Amt durch Wahl. Sind in der Gemeinde Feldgeschworene vorhanden, dann ist die Wahl neuer Feldgeschworener in erster Linie Sache der Feldgeschworenen selbst.

2. Voraussetzungen

Gem. Art. 11 Abs. 4 AbmG - Verweisung auf die Vorschriften des Gemeindewahlgesetzes über die Wählbarkeit des ehrenamtlichen Bürgermeisters:

Zum Feldgeschworenen ist jede Person wählbar, die am Tag der Wahl

  1. Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,
  2. das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  3. seit mindestens drei Monaten eine Wohnung in der Gemeinde hat oder ohne eine Wohnung zu haben, sich in der Gemeinde gewöhnlich aufhält

    Des Weiteren sollte die Person geistig und körperlich den Aufgaben des Feldgeschworenen gewachsen sein.

3. Vereidigung

Nach der Wahl wird der Feldgeschworene durch den Oberbürgermeister vereidigt. Er erhält eine entsprechende Urkunde über sein Ehrenamt sowie die geltenden Vorschriften ausgehändigt.

4. Aufgaben

  1. Mitwirkung bei der Abmarkung der Grundstücksgrenzen
  2. Überwachung der Grenzzeichen
  3. Grenzbegehungen
  4. Abmarkung von Fischereirechten

5. Gebührenanspruch

Für ihr kommunales Ehrenamt beziehen die Feldgeschworenen kein Gehalt. Sie erhalten aber für ihre Tätigkeit Gebühren, deren Höhe sich nach der Gebührenordnung des Landkreises richtet.

6. Obmann

Der Obmann der Feldgeschworenen wird durch diese aus ihrer Mitte für die Dauer von sechs Jahren gewählt.
Seine Aufgaben sind:

  1. Sprecher der Feldgeschworenen
  2. Einteilung der Feldgeschworenen zur Dienstleistung
  3. Vorsitz in Sitzungen

7. Einteilung der räumlichen Zuständigkeiten der Feldgeschworenen

(in alphabetischer Reihenfolge)

  1. Brand - mit Haid, Haingrün
  2. Korbersdorf
  3. Leutendorf
  4. Lorenzreuth
  5. Marktredwitz - mit Dörflas, Oberredwitz und Thölau
  6. Pfaffenreuth, Manzenberg , Reutlas mit Wölsauerhammer, Wölsau und Haag