Beiträge und Gebühren / Wasserrecht
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Vollzugssatzungen |
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Befreiung von der Kleineinleiterabgabe
(Vollzug der Abwasserabgabegesetze)
Die Bauverwaltung der Stadt Marktredwitz weist darauf hin, dass die Eigentümer von Grundstücken, welche nicht an eine Sammelkläranlage der Stadt Marktredwitz angeschlossen sind und deshalb Kleinkläranlagen nach DIN 4261 unterhalten müssen (=Kleineinleiter),
bis spätestens 31.10. jeden Jahres
eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ablagerung des Fäkalschlammes aus den Kleinkläranlagen (in einer Sammelkläranlage oder auf einer Deponie) vorzulegen haben, um von der Kleineinleiterabgabe befreit zu werden.
Sollte bis zu diesem Termin keine Bescheinigung vorliegen, wird davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Abgabenbefreiung nicht gegeben sind und die Abwasserabgabe erhoben werden muss.
Die Abwasserabgabe verbleibt übrigens nicht den Städten und Gemeinden, sondern muss an den Freistaat Bayern weitergeleitet werden, der aus diesen Einnahmen den Bau von Abwasserbahandlungsanlagen bezuschusst.
Sollte bis zu diesem Termin keine Bescheinigung vorliegen, wird davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Abgabenbefreiung nicht gegeben sind und die Abwasserabgabe erhoben werden muss.
Die Abwasserabgabe verbleibt übrigens nicht den Städten und Gemeinden, sondern muss an den Freistaat Bayern weitergeleitet werden, der aus diesen Einnahmen den Bau von Abwasserbahandlungsanlagen bezuschusst.
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